OLG Hamm - Urteil vom 14.01.2016
4 U 95/15
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3; MarkenG § 14 Abs. 5; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 10; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 147/14

Verwechslungsgefahr zweier MarkenRechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung einer Marke

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 4 U 95/15

DRsp Nr. 2016/17877

Verwechslungsgefahr zweier Marken Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung einer Marke

1. Bei Einwortmarken, die aus mehreren Wortteilen bestehen, ist die Kennzeichnungskraft grundsätzlich für das Zeichen als Ganzes, also nach dessen Gesamteindruck und nicht isoliert für die einzelnen Zeichenelemente zu bestimmen. Allerdings ist es auch zulässig, zunächst die einzelnen Wortteile nacheinander zu prüfen, um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen. 2. Die bloße Tatsache der Benutzung des Zeichens durch einen Dritten als ungeschütztes Kennzeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung als Marke bzw. des sonstigen Rechtserwerbs rechtfertigt allein auch bei Kenntnis oder Kennen müssen des Anmelders von dieser Vorbenutzung den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht. 3. Dem gegenüber kann eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegen, wenn die Vorbenutzung einen schutzwürdigen inländischen Besitzstand begründet hat und der Kennzeicheninhaber in Kenntnis dieses Besitzstandes ohne rechtfertigenden Grund die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke betreibt, um den Besitzstand zu stören oder den Gebrauch des Zeichens zu sperren (hier: verneint).