VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2019
1 ZB 17.650
Normen:
BayStrWG Art. 24 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 71;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 15.2642

Verweigerung des Einvernehmens der Straßenbaubehörde als erforderlich für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.R.d. Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Zweifamilienhauses an einer Kreisstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 17.650

DRsp Nr. 2019/17855

Verweigerung des Einvernehmens der Straßenbaubehörde als erforderlich für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.R.d. Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Zweifamilienhauses an einer Kreisstraße

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 24 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 71;

Gründe