VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2010
5 S 875/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauGB § 13 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2011, 167
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1328/05

Verweis auf den eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz von konzeptwidrigen aber Bestandsschutz genießende Einzelhandelsbetrieben durch eine Gemeinde bei der Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts; Planungsrechtliche Absicherung eines eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz durch eine Gemeinde ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des Betriebs; Minderung des Gewichts eines Konzepts in der bauplanerischen Abwägung i.S.e. Steuerung von Ansiedlungsvorhaben ohne Einbeziehung des vorhandenen Bestands; Abtrennung eines Teils des Plangebiets nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans; Erneute Abwägung hinsichtlich eines unverändert bleibenden Entwurfs eines Restplans bei Abtrennung eines Teils des Plangebiets; Vornahme einer erneuten Abwägung aufgrund neuer Anregungen hinsichtlich Festsetzungen im Restplan ohne konkrete Hinweise

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 5 S 875/09

DRsp Nr. 2010/22005

Verweis auf den eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz von konzeptwidrigen aber Bestandsschutz genießende Einzelhandelsbetrieben durch eine Gemeinde bei der Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts; Planungsrechtliche Absicherung eines eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz durch eine Gemeinde ohne die Möglichkeit einer Erweiterung des Betriebs; Minderung des Gewichts eines Konzepts in der bauplanerischen Abwägung i.S.e. Steuerung von Ansiedlungsvorhaben ohne Einbeziehung des vorhandenen Bestands; Abtrennung eines Teils des Plangebiets nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans; Erneute Abwägung hinsichtlich eines unverändert bleibenden Entwurfs eines Restplans bei Abtrennung eines Teils des Plangebiets; Vornahme einer erneuten Abwägung aufgrund neuer Anregungen hinsichtlich Festsetzungen im Restplan ohne konkrete Hinweise