OVG Bremen - Urteil vom 19.01.2022
2 LB 358/21
Normen:
BBesG § 46; BremBesG § 79; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
ZBR 2022, 380
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 251/15
VG Bremen, vom 21.10.2020

Verwendungszulage gegenüber Beamten für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Schätzung der Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage in den Fällen der Topfwirtschaft

OVG Bremen, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 2 LB 358/21

DRsp Nr. 2022/4754

Verwendungszulage gegenüber Beamten für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Schätzung der Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage in den Fällen der "Topfwirtschaft"

1. Die Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage kann in Fällen der "Topfwirtschaft" gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn deren exakte Ermittlung für das Gericht mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden.2. Die Vorschrift des § 79 BremBesG a.F. ist so auszulegen, dass sich ab ihrem Inkrafttreten weder Besoldungserhöhungen noch Veränderungen der Anzahl der freien Planstellen oder auch Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten auf die Höhe der zu gewährenden Verwendungszulage auswirken, diese also ab Januar 2017 in der Höhe fortzugewähren ist, wie sie Stand Dezember 2016 zu gewähren war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 2020 abgeändert.