OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.10.2019
3 W 157/19
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1115 Abs. 5 S. 2; ZPO § 233 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 32/19

Verwerfung einer verfristeten sofortigen BeschwerdeWiedereinsetzung in eine versäumte BeschwerdefristFehlerhafte RechtsbehelfsbelehrungVerschulden des Prozessbevollmächtigten an einer Fristversäumung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 3 W 157/19

DRsp Nr. 2020/965

Verwerfung einer verfristeten sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdefrist Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung Verschulden des Prozessbevollmächtigten an einer Fristversäumung

1. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht automatisch zur Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an einer Fristversäumung. 2. Ein Rechtsanwalt muss die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennen.

Tenor

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird kostenpflichtig verworfen.

Wert: 4.300.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1115 Abs. 5 S. 2; ZPO § 233 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss Nr. 9110/2018 vom 31. Dezember 2018 ordnete das Gericht Erster Instanz Athen, Hellenische Republik, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschlagnahme von Vermögensbestandteilen der Antragstellerin, insbesondere ihres Geschäftskontos, an. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. April 2019, der der Antragsgegnerin am 24. April 2019 zugestellt wurde, die Vollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss versagt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, die gegen den Beschluss statthafte sofortige Beschwerde sei bei dem Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.