Verzicht auf die Einrede der Schlusszahlung nach Vergleichsverhandlungen; Entbehrlichkeit des Vorbehalts nach Streitverkündung im Prozess
BGH, vom 05.05.1977 - Aktenzeichen VII ZR 289/74
DRsp Nr. 1998/2457
Verzicht auf die Einrede der Schlusszahlung nach Vergleichsverhandlungen; Entbehrlichkeit des Vorbehalts nach Streitverkündung im Prozess
1. Vergleichsverhandlungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach erfolgter Schlußzahlung geführt werden, reichen i.d.R. nicht aus, um auf einen Verzicht auf die Einrede zu schließen.2. § 16 Nr. 3 Abs. 2VOB/B (1973) gilt auch für die »vorbehaltlose« Schlußrückzahlung.3. Die vor Annahme der Schlußzahlung erfolgte Streitverkündung des Auftragnehmers an den Auftraggeber macht den Vorbehalt bei Annahme der Schlußzahlung nicht entbehrlich (Abgrenzung zu BGHZ 68, 38 = NJW 1977, 531).
Normenkette:
VOB/B § 16;
Hinweise:
Hinweis zu A
Siehe hierzu auch OLG Hamburg, BauR 1979, 163, 165.