VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 24.01.1991 (3 S 1684/90) - DRsp Nr. 1996/18096
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.01.1991 - Aktenzeichen 3 S 1684/90
DRsp Nr. 1996/18096
Zulässige Festsetzung im Bebauungsplan [verneint für zeitliche und räumliche Einschränkungen einer gaststättenrechtlichen Nutzung] »Die allgemeine Beschreibung von zeitlichen und räumlichen Einschränkungen einer gaststättenrechtlichen Nutzung kennzeichnet keine bestimmte Art einer baulichen Anlage im Sinne von § 1 Abs. 9BauNVO und darf nicht zu einer planerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan erhoben werden.«