VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 13.07.1995 (3 S 3167/94) - DRsp Nr. 2009/19226
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 3 S 3167/94
DRsp Nr. 2009/19226
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Grundsätze der Planklarheit und Dokumentenbeständigkeit bei einem Bebauungsplan; Differenzierung nach Dringlichkeitsstufen innerhalb des Belangs der Wohnbedarfsdeckung; Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG; Verlagerung von PKW-Stellplätzen unter die Erdoberfläche und Festsetzung eines Tiefenbonus; Objektive Bedeutung der klimatologischen Auswirkungen eines Bebauungsplans)»1. Zur Antragsbefugnis gegen einen Bebauungsplan unter Berufung auf ortsklimatische Auswirkungen (hier: Bewohner von Wohnhäusern in 500 m bzw 3.000 m Entfernung vom Plangebiet).2. Ein aus Deckblättern mehrerer Schichten bestehender Bebauungsplan genügt dann noch den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsätzen der Planklarheit und Dokumentenbeständigkeit, wenn durch Stempelaufdrucke eindeutig zum Ausdruck kommt, daß er nur in der Fassung der Deckblätter eines bestimmten Datums gelten soll und die Deckblätter mit dem Untergrund fest verklebt sind.3. Innerhalb des Belangs der Wohnbedarfsdeckung nach § 1 Abs. 1BauGB-MaßnahmenG kann nach Dringlichkeitsstufen - etwa nach dem Fehlbestand an preiswerten Sozialwohnungen - differenziert werden.
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