VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2009 3 S 1467/07
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 164
DÖV 2009, 639
NVwZ-RR 2009, 715
VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2009 (3 S 1467/07) - DRsp Nr. 2009/18797
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 3 S 1467/07
DRsp Nr. 2009/18797
1. Die genehmigte Nutzung der Ställe eines landwirtschaftlichen Betriebs für Schweinehaltung (Schweinezucht, Schweinemast) genießt trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechung oder -reduzierung Bestandsschutz, solange die Baugenehmigung bezüglich der Nutzung nach § 43 Abs. 2LVwVfG wirksam bleibt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Erlöschen des Bestandsschutzes für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2BauGB a.F. (= § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3BauGB n.F.) entwickelte "Zeitmodell" stellt jedenfalls in diesen Fällen keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar.2. § 62 Abs. 1 LBO ist auf Unterbrechungen der genehmigten Nutzung baulicher Anlagen weder unmittelbar noch analog anwendbar (wie Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -).3. Zu den Anforderungen einer Erledigung der genehmigten Nutzung "auf andere Weise" nach § 43 Abs. 2LVwVfG (hier verneint mangels dauerhaften und endgültigen Verzichtswillens; wie Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.).4. Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung müssen im Einzelfall auch Geruchsimmissionen in mehr als 15 % der Jahresstunden (Berechnung nach GIRL) als noch zumutbar hinnehmen; dies gilt insbesondere für das dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Wohnhaus.
Tenor:
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