VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.04.2018
10 S 421/18
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1; VwGO § 172 S. 1; ZPO § 767; ZPO § 769; BImSchG § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1245
DÖV 2018, 636
NVwZ-RR 2019, 83
ZUR 2018, 495
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 14557/17

Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich Verpflichtung zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung (hier: Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart); Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der in einem Prozessvergleich eingegangenen Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit einer bestimmten Zielvorgabe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 10 S 421/18

DRsp Nr. 2018/8493

Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich Verpflichtung zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung (hier: Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart); Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der in einem Prozessvergleich eingegangenen Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit einer bestimmten Zielvorgabe

1. Die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der eine Verpflichtung zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung vorsieht, richtet sich nach § 172 VwGO, jedenfalls soweit der Staat für sich eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis in Anspruch nimmt (hier: Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - VBlBW 2013, 310).2. Im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist es mit Ausnahme des Erfüllungseinwands grundsätzlich nicht möglich, Einwendungen gegen den materiellen Anspruch, der der Vollstreckung zugrunde liegt, geltend zu machen.