OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.04.2020
Verg 37/19
Normen:
VgV § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Westfalen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-3/19

Voraussetzungen der Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers wegen eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen Verg 37/19

DRsp Nr. 2023/2267

Voraussetzungen der Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers wegen eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots

Ein Angebot ist ungewöhnlich niedrig im Sinne von § 60 Abs. 1 VgV, wenn der Preisabstand zum nächsthöheren Angebot mindestens 10 % beträgt oder eine erhebliche Abweichung von der eigenen Auftragswertschätzung des Auftraggebers gegeben ist (hier: verneint).

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 9. Oktober 2019, Az. VK 1-3/19, bis zur Entscheidung über ihre sofortige Beschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

VgV § 60 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom 31. Mai 2019 (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: 2019/S 104-252909) Reinigungsleistungen in verschiedenen Gebäuden für die Laufzeit von vier Jahren ohne Verlängerungsoption im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung beinhaltet fünf Lose, darunter die verfahrensgegenständlichen Lose 1 (Standort N.) und 2 (Standort Q.). Zuschlagskriterien sind der Preis mit einer Gewichtung von 60 % und die Qualität mit einer Gewichtung von 40 % (Ziff. II. 2.5 der Bekanntmachung).