KG - Beschluss vom 10.10.2016
Verg 16/15
Normen:
GWB § 109;

Voraussetzungen der Beiladung im Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen Verg 16/15

DRsp Nr. 2016/18688

Voraussetzungen der Beiladung im Vergabenachprüfungsverfahren

Eine Beiladung ist aufzuheben, wenn sich auf Grund der Angaben des Beigeladenen herausgestellt hat, dass er ein mit dem Antragsteller gleichgerichtetes Interesse verfolgt.

Die - vom Senat mit Beschluss vom 30. März 2016 ausgesprochene - Beiladung des Beigeladenen zu 5) wird aufgehoben.

Normenkette:

GWB § 109;

Gründe:

Die Beiladung des Beigeladenen zu 5) war aufzuheben, weil die Voraussetzungen seiner Beiladung gemäß § 109 GWB weggefallen sind (zur Zulässigkeit der Beiladungsaufhebung vgl. Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, § 109 Rdnr. 7 a.E.).