OLG München - Beschluss vom 11.07.2017
13 W 1050/17
Normen:
ZPO § 116 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18532/15
LG München I, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Bl. 160/163 d. A.

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person

OLG München, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 13 W 1050/17

DRsp Nr. 2018/10612

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person

Der Gesetzgeber hat mit der Fassung von § 116 Nr. 2 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen an engere Voraussetzungen geknüpft als an Privatpersonen.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 09.05.2017 gegen den Prozesskostenhilfeversagungsbeschluss des LG München I vom 21.04.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 116 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 22 Abs. 1;

Gründe

I.