OLG Stuttgart - Urteil vom 12.10.2017
2 U 162/16
Normen:
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
WRP 2018, 369
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 54/16

Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit einer auf Markenrecht gestützten UnterlassungsverfügungWiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 2 U 162/16

DRsp Nr. 2018/1882

Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit einer auf Markenrecht gestützten Unterlassungsverfügung Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten

1. Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG gilt analog für Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht.2. Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG durch zu langes Zuwarten mit der Einreichung des Verfügungsantrags gelten keine starren Fristen.3. Eine Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung von unter einem Monat ist - abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird - regelmäßig unschädlich, wohingegen ein Zuwarten von über acht Wochen regelmäßig die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Jedoch sind die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen.4. Schädlich sind alle Zeitläufte bloßen Zuwartens, die nicht mehr mit einer beschleunigten Sachbearbeitung zum Zwecke der raschen Anspruchsdurchsetzung zu begründen sind, so in aller Regel Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge im gerichtlichen Verfahren.

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2016 (Az.: 41 O 54/16 KfH) wird

zurückgewiesen .

II.