OLG Hamburg - Beschluss vom 02.11.2017
10 W 14/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 648; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 885; ErbbauRG § 5 Abs. 2; ErbbauRG § 7 Abs. 3; ErbbauRG § 15;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 313/17

Voraussetzungen der Eintragung einer Vormerkung auf Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek von einem Erbbauberechtigten

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 10 W 14/17

DRsp Nr. 2018/13186

Voraussetzungen der Eintragung einer Vormerkung auf Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek von einem Erbbauberechtigten

1. Eine im Wege einstweiliger Verfügung bewilligte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek ist auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf einem Erbbaurecht einzutragen (§ 5 Abs. 2 ErbbauRG). 2. Die endgültige Belastung durch Eintragung der Sicherungshypothek setzt jedoch gem. § 15 ErbbauRG die Zustimmung des Grundstückseigentümers voraus, die ggfls. gem. § 7 Abs. 2 ErbbauRG gerichtlich zu ersetzen ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2017 (Az.: 321 O 313/17) aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Hamburg (Az.: 321 O 313/17) zurückverwiesen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 837.301,73 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 648; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 885; ErbbauRG § 5 Abs. 2; ErbbauRG § 7 Abs. 3; ErbbauRG § 15;

Gründe: