Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28.08.2017-
Das gem. § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da ihre Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Kläger ist gemäß §
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