OLG Köln - Beschluss vom 12.10.2017
6 W 114/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 84/17

Voraussetzungen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch einen Wettbewerbsverband

OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 6 W 114/17

DRsp Nr. 2019/5918

Voraussetzungen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch einen Wettbewerbsverband

Ein Verband, der geltend macht, dass ihm 75 Mitglieder angehören, die mit ähnlichen Artikeln handeln wie der Unterlassungsschuldner, ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, soweit die behauptete Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt (hier: bejaht).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28.08.2017- 42 O 84/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Das gem. § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da ihre Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.