OLG Brandenburg - Urteil vom 05.04.2017
4 U 112/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 314;
Fundstellen:
BauR 2018, 696
NJW-RR 2017, 850
NZBau 2017, 425
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 80/11

Voraussetzungen der Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 U 112/14

DRsp Nr. 2017/5385

Voraussetzungen der Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund

Der Auftraggeber ist zur Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer das für den Bau- oder Architektenvertrag als eines auf Kooperation der Vertragspartner angelegten Langzeitvertrages vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch ein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zumutbar ist (BGH - VII ZR 56/15 - 07.04.2016). Dies ist der Fall, wenn die Ausführungsplanung des Architekten in vielen Punkten in Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung steht und diese Ausführungsplanung auch umgesetzt worden ist mit der Folge, dass sich die Planungsfehler in dem Bauwerk manifestiert haben und dem Architekten, der auch mit der Bauüberwachung betraut war, gleichermaßen Mängel seiner Überwachungspflicht zur Last fallen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Juli 2014 (3 O 80/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte zu 3

a) einen Betrag von 13.184,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2011 und