OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2016
21 U 2/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 10; VOB/B § 15 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 323/10

Voraussetzungen der Pflicht zur Vergütung von Stundenlohnarbeiten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 21 U 2/16

DRsp Nr. 2016/18314

Voraussetzungen der Pflicht zur Vergütung von Stundenlohnarbeiten

1. Eine zusätzliche Vergütung bestimmter Arbeiten nach Stundenlohn kann der Unternehmer nur dann verlangen, wenn diese Stundenlohnarbeiten vereinbart worden sind (§ 2 Nr. 10 i.V. mit § 15 Nr. 1 VOB/B). 2. Eine Stundenlohnabrede kann auch nachträglich getroffen werden. Jedoch liegt zumindest unter Geltung der VOB/B in der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen allein in der Regel keine konkludente Vereinbarung, für die abgerechneten Leistungen eine Stundenlohnvergütung zu zahlen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.12.2015 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 10; VOB/B § 15 Nr. 1;

Gründe

I.

(Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch in Höhe von 2.298,56 €.