Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.12.2015 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
(Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen).
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch in Höhe von 2.298,56 €.
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