Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2021 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.817,57 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin für Mehrleistungen auf der Grundlage eines Einheitspreisvertrages.
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