OLG Koblenz - Beschluss vom 20.06.2022
1 U 2211/21
Normen:
BGB § 650c Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2; VOB/B § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/19

Voraussetzungen der Schlüssigkeit einer Klage auf Vergütung für MehrleistungenAnforderungen an die Ermittlung des neuen Preises

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 1 U 2211/21

DRsp Nr. 2023/16166

Voraussetzungen der Schlüssigkeit einer Klage auf Vergütung für Mehrleistungen Anforderungen an die Ermittlung des neuen Preises

Sowohl in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B als auch des § 2 Abs. 5 VOB/B ist die Ermittlung des neuen Preises für die Mehrleistung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge vorzunehmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2021 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.817,57 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 650c Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2; VOB/B § 2 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin für Mehrleistungen auf der Grundlage eines Einheitspreisvertrages.