OLG Koblenz - Beschluss vom 21.04.2022
1 U 2211/21
Normen:
BGB § 650c Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/B § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/19

Voraussetzungen der Schlüssigkeit einer Klage auf Vergütung für MehrleistungenAnforderungen an die Ermittlung des neuen Preises

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 1 U 2211/21

DRsp Nr. 2023/16288

Voraussetzungen der Schlüssigkeit einer Klage auf Vergütung für Mehrleistungen Anforderungen an die Ermittlung des neuen Preises

Sowohl in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B als auch des § 2 Abs. 5 VOB/B ist die Ermittlung des neuen Preises für die Mehrleistung auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge vorzunehmen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8.11.2021 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.5.2022.

Normenkette:

BGB § 650c Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/B § 2 Abs. 5;

Gründe

I. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch ein Urteil. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.