Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 12. Januar 2021 in den Ziffern 1. und 3. aufgehoben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
II. III. IV. V.
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