Die Klägerin verlegte im Auftrag des Beklagten in dessen neu errichteter, 660 qm großen Lagerhalle in M. in der Zeit vom 15. bis 22. Juli 1985 einen Industrieestrich. Da der Boden bereits nach kurzer Zeit zahlreiche Risse und Hohlstellen aufwies, einigten sich die Parteien nach längeren Verhandlungen im Herbst 1985 darauf, den Estrich wieder zu entfernen und einen neuen Estrich aufzubringen. Obwohl der Beklagte bereits am 21. Oktober 1985 die Erneuerungsarbeiten anmahnte und hierfür Frist setzte, begann die Klägerin mit ihren Arbeiten erst am 14. Mai 1986; sie schloß sie Ende Mai 1986 ab.
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