OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2016
I-21 U 8/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 51/12

Voraussetzungen des Anspruchs des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Mängeln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen I-21 U 8/16

DRsp Nr. 2017/9607

Voraussetzungen des Anspruchs des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Mängeln

Die Ersatzvornahme durch den Besteller ist erst zulässig, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine solche Fristsetzung ist jedoch wirkungslos, wenn der Besteller diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Werkunternehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung ermöglichen (hier: Herstellung erforderlichen Unterkonstruktion für ein Wärmedämm-Verbundsystem).

Tenor

Die Berufung der Kläger vom 20.1.2016 gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.12.2015 - Zivilkammer - (Az. 1 O 51/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Kläger machen mit der Klage Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Mängeln geltend.

1. 2.