OLG Brandenburg - Urteil vom 30.03.2017
12 U 71/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; VOB/B § 13 Nr. 7; BGB § 320;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1489
NZBau 2017, 612
NZM 2018, 841
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 500/07

Voraussetzungen des Anspruchs des Auftraggebers auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 71/16

DRsp Nr. 2017/5382

Voraussetzungen des Anspruchs des Auftraggebers auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten

Dem Auftraggeber steht bei einem Bauvertrag bis zur vollständigen Mängelbeseitigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch zu zahlenden Restwerklohns zu. Der Auftragnehmer ist daher nicht berechtigt, die Mängelbeseitigung an der Zahlung des Restwerklohns abhängig zu machen.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das am 24.2.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 500/07, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12.1.2009, Az. 4 O 500/07, wird aufgehoben.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger 13.570,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 27.023,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner weitere 162,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen aufgewandter Zinsen i.H.v. 4,83 %