Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 14.09.2020, Az. RMF-SG21-3194-5-21, aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Verfahren in das Stadium vor der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin zurückzuversetzen und das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzuführen.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach §
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
I.
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