OLG München - Beschluss vom 29.01.2021
Verg 11/20
Normen:
GWB § 124 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 486

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Bieters

OLG München, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen Verg 11/20

DRsp Nr. 2021/4713

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Bieters

1. Vor einer Ausschlussentscheidung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB bedarf es in aller Regel einer vorherigen Anhörung des betroffenen Bieters. 2. Eine Stellungnahme nach bereits erfolgtem Ausschluss im Vergabenachprüfungsverfahren ersetzt eine Anhörung mit nachfolgender ergebnisoffener Prognose- und Ermessensentscheidung nicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 14.09.2020, Az. RMF-SG21-3194-5-21, aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Verfahren in das Stadium vor der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin zurückzuversetzen und das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzuführen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB und der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

3.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

GWB § 124 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.