OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2009
7 A 2658/07
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3; BauNVO § 13; BauGB § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 436
DVBl 2010, 202
DÖV 2010, 281

Voraussetzungen des nachbarschutzrechtlichen Abwehranspruchs gegen die genehmigte Umwandlung einer Wohnung in eine Arztpraxis und ein Kosmetikstudio; Voraussetzungen der Funktionslosigkeit von Bebauungsplanfestsetzungen; Betrieb eines Kosmetikstudios als freiberufsähnliche gewerbliche Tätigkeit; Anspruch auf Zulassung einer neuen oder einer bauplanungsrechtlich relevanten erweiterten Nutzung aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 7 A 2658/07

DRsp Nr. 2009/26389

Voraussetzungen des nachbarschutzrechtlichen Abwehranspruchs gegen die genehmigte Umwandlung einer Wohnung in eine Arztpraxis und ein Kosmetikstudio; Voraussetzungen der Funktionslosigkeit von Bebauungsplanfestsetzungen; Betrieb eines Kosmetikstudios als freiberufsähnliche gewerbliche Tätigkeit; Anspruch auf Zulassung einer neuen oder einer bauplanungsrechtlich relevanten erweiterten Nutzung aus eigentumsrechtlichem Bestandschutz

Ein Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks, dessen Nutzung weder genehmigt noch durch Bestandsschutz gedeckt ist, kann nicht von seinem Nachbarn unter Berufung auf den sog. Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruch die Einhaltung gerade solcher Vorgaben verlangen, gegen die er mit seiner Grundstücksnutzung selbst verstößt (hier: Verstoß gegen § 13 BauNVO).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 3; BauNVO § 13; BauGB § 30 Abs. 1;

Tatbestand