OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2016
17 U 81/16
Normen:
BGB § 631; HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 63/15

Voraussetzungen des Zustandekommens einer schriftlichen Pauschal-Honorarvereinbarung über Architektenleistungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 17 U 81/16

DRsp Nr. 2018/109

Voraussetzungen des Zustandekommens einer schriftlichen Pauschal-Honorarvereinbarung über Architektenleistungen

Die Vereinbarung eines pauschalen, von den Mindestsätzen des § 4 HOAI abweichenden Architektenhonorars setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus. Dem ist nicht genügt, wenn ein schriftliches Honorarangebot des Architekten nicht unterschrieben, d.h. unterhalb des Textes mit dem Namenszug des Auftraggebers versehen ist, sondern lediglich dessen Paraphe im Text der Vereinbarung enthält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold (9 O 63/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 39.992,46 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; HOAI § 4 Abs. 1; HOAI § 4 Abs. 4;

Gründe

I.