VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.11.2009
2 S 1396/09
Normen:
KAG § 20 Abs. 1 S. 1; AbwBS § 2 Abs. 2; AbwBS § 9 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 236
NVwZ-RR 2010, 163
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1507/07

Voraussetzungen einer Beitragspflicht von Grundstücken im Außenbereich bei Anschluss von auf ihnen vorhandenen Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung; Anschluss der auf Grundstücken vorhandenen Baulichkeiten an eine öffentliche Einrichtung und Inanspruchnahme der von der Einrichtung angebotenen Leistungen; Eine Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil aufgrund einer Inanspruchnahme der Einrichtungsleistung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 2 S 1396/09

DRsp Nr. 2009/25967

Voraussetzungen einer Beitragspflicht von Grundstücken im Außenbereich bei Anschluss von auf ihnen vorhandenen Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung; Anschluss der auf Grundstücken vorhandenen Baulichkeiten an eine öffentliche Einrichtung und Inanspruchnahme der von der Einrichtung angebotenen Leistungen; Eine Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil aufgrund einer Inanspruchnahme der Einrichtungsleistung

Auch Grundstücke im Außenbereich können der Beitragspflicht unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 1507/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.805 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 20 Abs. 1 S. 1; AbwBS § 2 Abs. 2; AbwBS § 9 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe