OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2020
32 SA 17/20
Normen:
EuGVVO Art. 18 Abs. 2;

Voraussetzungen einer GerichtsstandbestimmungGerichtsstand für ein gemeinsames MahnverfahrenWeiterer Antragsgegner mit inländischem Wohnsitz

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 32 SA 17/20

DRsp Nr. 2020/6248

Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung Gerichtsstand für ein gemeinsames Mahnverfahren Weiterer Antragsgegner mit inländischem Wohnsitz

Sind deutsche Gerichte für ein Mahnverfahren international zuständig, dass gegen einen im Ausland wohnhaften Antragsgegner geführt werden soll, kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand für ein (gemeinsames) Mahnverfahren bestimmt werden, das sich auch gegen einen weiteren Antragsgegner mit inländischen Wohnsitz richten soll.

Tenor

Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Hagen bestimmt.

Normenkette:

EuGVVO Art. 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Q. Sie beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, weil diese nach ihrem Vortrag ein Fahrzeug der Antragstellerin am Flughafen Düsseldorf in der Absicht angemietet haben, dieses zu unterschlagen und es im Ausland zu verkaufen.

Der Antragsgegner zu 1) ist wohnhaft in W, das im Bezirk des Amtsgerichts Dinslaken liegt, der Antragsgegner zu 2) wohnt in Ungarn.

Die Antragstellerin beantragt,

das zuständige Mahngericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.

Das Amtsgericht Hagen (Mahnabteilung) hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.01.2020 dem Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

1.