Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Hagen bestimmt.
I.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Q. Sie beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, weil diese nach ihrem Vortrag ein Fahrzeug der Antragstellerin am Flughafen Düsseldorf in der Absicht angemietet haben, dieses zu unterschlagen und es im Ausland zu verkaufen.
Der Antragsgegner zu 1) ist wohnhaft in W, das im Bezirk des Amtsgerichts Dinslaken liegt, der Antragsgegner zu 2) wohnt in Ungarn.
Die Antragstellerin beantragt,
das zuständige Mahngericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.
Das Amtsgericht Hagen (Mahnabteilung) hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.01.2020 dem Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
1.
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