BVerwG - Beschluss vom 11.09.2019
4 BN 17.19
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 79
DVBl 2021, 1292
NVwZ 2019, 1862
ZfBR 2020, 66
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 25/16

Voraussetzungen einer hinreichenden Geltendmachung von Abwägungsfehlern im Hinblick auf die Anforderungen des § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB; Bezugnahme auf Einwendungen zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm im Rahmen der Rüge von Abwägungsmängeln; Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei mehrfach begründeten Urteilen

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 4 BN 17.19

DRsp Nr. 2019/14913

Voraussetzungen einer hinreichenden Geltendmachung von Abwägungsfehlern im Hinblick auf die Anforderungen des § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB; Bezugnahme auf Einwendungen zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm im Rahmen der Rüge von Abwägungsmängeln; Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei mehrfach begründeten Urteilen

Zu den Anforderungen an die Rüge eines Abwägungsfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Es ist geklärt, dass eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dergestalt, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB wahrt, soweit sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Ist im Rügeschreiben der Abwägungsfehler in seinem Tatsachengehalt dagegen konkret dargelegt (bezeichnet), dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es dann nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.