OLG München - Beschluss vom 19.03.2019
Verg 03/19
Normen:
GWB § 165 Abs. 1; GWB § 173 Abs. 2 S. 1;

Voraussetzungen eines Akteneinsichtsrechts im VergabenachprüfungsverfahrenVoraussetzungen der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen Verg 03/19

DRsp Nr. 2019/7755

Voraussetzungen eines Akteneinsichtsrechts im Vergabenachprüfungsverfahren Voraussetzungen der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Im Nachprüfungsverfahren vermittelt § 165 Abs. 1 GWB keinen Anspruch eines Bieters, in entscheidungsrelevante Teile der Akten Einblick nehmen zu können. 2. Erscheint nach summarischer Prüfung die Rechtsauffassung der Vergabekammer, dass der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist, überzeugend, so ist für eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gem. § 173 Abs. 2 S. 1 GWB kein Raum. 3. Ein Auftraggeber unterliegt nur dann der Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen, wenn er überwiegend öffentlich finanziert wird oder staatlicher Aufsicht untersteht (§ 99 Nr. 2 a + b GWB). 4. Dabei ist eine überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellung (zu mehr als 50%) nur dann gegeben, wenn ein Transfer von Finanzmitteln ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen beinhalten keine Finanzierung i.S. von § 99 Nr. 2a GWB.

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Vergabeakten wird abgelehnt.

II. III. IV.