OLG Stuttgart - Urteil vom 07.07.2016
2 U 181/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 255/12

Voraussetzungen eines Schuldbeitritts zu werkvertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 2 U 181/15

DRsp Nr. 2017/14643

Voraussetzungen eines Schuldbeitritts zu werkvertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers

Von einem Schuldbeitritt eines Werkunternehmers zu werkvertraglichen Verpflichtungen des in Insolvenz gefallenen Auftragnehmers ist auszugehen, wenn dem Beitretenden der Stand der Arbeiten bekannt ist, er an der Fortsetzung der Arbeiten ein Interesse hat, weil die Voraussetzungen für die Zahlung einer Abschlagsrechnung gegeben sind und kein Grund ersichtlich ist, warum der Auftraggeber sich darauf einlassen sollte, mit dem Beitretenden einen neuen Vertrag über die Vornahme der Restarbeiten gegen entsprechende Kostenerstattung abzuschließen und dabei eine bereits zuvor fällig gewordene Abschlagszahlung zu bezahlen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits Mängel gerügt hatte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10.12.2015, Az. I 3 O 255/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.412,06 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.