Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Beide Parteien vertreiben Erfrischungsgetränke auf Teebasis, die Klägerin unter der Marke "ChariTea" in den Geschmacksrichtungen: black, red und green
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