OLG Köln - Urteil vom 28.04.2017
6 U 136/16
Normen:
UWG §; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 3 Nr. 3b; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 323
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 466/15

Voraussetzungen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes hinsichtlich des Vertriebs eine Teegetränks in einer Flasche

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 136/16

DRsp Nr. 2017/8316

Voraussetzungen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes hinsichtlich des Vertriebs eine Teegetränks in einer Flasche

1. Auch eine zurückhaltend-futuristisch designte Teeflasche kann nach dem insoweit maßgeblichen Gesamteindruck über wettbewerbliche Eigenart verfügen. 2. Ist die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts (hier: Teeflasche) als durchschnittlich zu bewerten, und handelt es sich nur um einen Fall nachschaffender Nachahmung, so müssen besondere, die Unlauterkeit der Nachahmung begründende Umstände vorliegen (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 466/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG §; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 3 Nr. 3b; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Beide Parteien vertreiben Erfrischungsgetränke auf Teebasis, die Klägerin unter der Marke "ChariTea" in den Geschmacksrichtungen: black, red und green

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