OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.04.2019
2 M 50/18
Normen:
GG Art. 14; FStrG § 8a Abs. 4; StrG LSA § 17 Abs. 2 S. 2; StrG LSA § 18 Abs. 4 S. 1; StrG LSA § 22 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 890
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 1078/17

Voraussetzungen für das Vorliegen der Änderung einer Straße i. S. des § 22 Abs. 5 S. 1 StrG LSA; Umfang der Haftung des Trägers einer Straßenbaulast; Ersatz für von einem Dritten verursachten Schäden an der Zufahrt zu einem Grundstück; Erhebliche Erschwerung der Benutzung von Straßen durch hoheitliche Maßnahmen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 2 M 50/18

DRsp Nr. 2019/8065

Voraussetzungen für das Vorliegen der Änderung einer Straße i. S. des § 22 Abs. 5 S. 1 StrG LSA; Umfang der Haftung des Trägers einer Straßenbaulast; Ersatz für von einem Dritten verursachten Schäden an der Zufahrt zu einem Grundstück; Erhebliche Erschwerung der Benutzung von Straßen durch hoheitliche Maßnahmen

1. Die Änderung einer Straße i. S. des § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA setzt voraus, dass es sich um eine Maßnahme der Straßenbauverwaltung handelt. Der Anlieger kann daher nach dieser Vorschrift vom Träger der Straßenbaulast keinen Ersatz für Schäden an der Zufahrt zu seinem Grundstück verlangen, die von einem Dritten verursacht wurden.2. Zweck des § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ist es, dem Anlieger einen den Anforderungen des Art. 14 GG entsprechenden Ersatz oder Kostenausgleich zu verschaffen, wenn durch hoheitliche Maßnahmen der Änderung oder Einziehung von Straßen Zufahrten oder Zugänge unterbrochen oder deren Benutzung erheblich erschwert werden.3. Als Straßenunterhaltung sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die der Instandhaltung und Instandsetzung von Straßen dienen. Daz1u gehören auch Instandsetzungen von Schäden, die durch Naturereignisse oder durch bestimmungswidrige Nutzungen der Straße entstanden sind.

Normenkette:

GG Art. 14; FStrG § 8a Abs. 4; StrG LSA § 17 Abs. 2 S. 2; StrG LSA § 18 Abs. 4 S. 1; StrG LSA § 22 Abs. S. 1;