OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2009
10 A 1671/09
Normen:
BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 2; BKleingG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 906
DVBl 2010, 323
DÖV 2010, 370
ZfBR 2010, 385
Vorinstanzen:

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gartenlaube i.S.d. § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG); Genehmigungspflichtigkeit einer Kleingartenanlage als bauliche Gesamtanlage; § 3 Abs. 2 BKleingG als auf den Baukörper abstellende Vorschrift; Doppelhäuser als Erscheinungsform eines Gebäudes nach § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 10 A 1671/09

DRsp Nr. 2009/28749

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gartenlaube i.S.d. § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG); Genehmigungspflichtigkeit einer Kleingartenanlage als bauliche Gesamtanlage; § 3 Abs. 2 BKleingG als auf den Baukörper abstellende Vorschrift; Doppelhäuser als Erscheinungsform eines Gebäudes nach § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 2; BKleingG § 3 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

I.