VGH Bayern - Beschluss vom 26.04.2019
12 C 19.621
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 256
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 18.2140

Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit; Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rettungsdienstwesen

VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 12 C 19.621

DRsp Nr. 2019/7799

Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit; Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rettungsdienstwesen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146;

Gründe

I.