BVerwG - Urteil vom 31.01.1968
IV C 11.66
Normen:
BBauG § 129;
Fundstellen:
BBauBl 1968, 468
Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 1
ZMR 1969, 146

Voraussetzungen für die Annanhme der Herstellung einer neuen Erschließungsanlage; Beitragspflicht eines bereits bebauten Grundstücks

BVerwG, Urteil vom 31.01.1968 - Aktenzeichen IV C 11.66

DRsp Nr. 2009/23533

Voraussetzungen für die Annanhme der Herstellung einer neuen Erschließungsanlage; Beitragspflicht eines bereits bebauten Grundstücks

1. Wird eine Verbindungsstraße zwischen Gemeinden später zur Erschließungsanlage, so ist die Frage ihrer endgültigen Herstellung als Erschließungsanlage erneut auf Grund der veränderten Bedürfnisse zu überprüfen. 2. Ist die Möglichkeit einer Kostenspaltung in der Ortssatzung allgemein zugelassen, so bedarf es für den Ausspruch einer Kostenspaltung für eine bestimmte Straße nach Bundesrecht keines erneuten Ortsgesetzes (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. Februar 1967 - BVerwG IV C 121.65 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 1). 3. Auch ein bereits bebautes Grundstück wird für eine neue Erschließungsanlage beitragspflichtig (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8).

Normenkette:

BBauG § 129;

Gründe:

I.