VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2018
8 S 2368/16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b); BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 163
ZfBR 2019, 47

Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahrens; Anforderungen an die Ausweisung von Retentionsflächen und die Pflanzgebote in einem Landschaftsschutzgebiet; Erhalt eines charakteristischen und besonders gut ausgebildeten Ausschnitt der in der Würmeiszeit angelegten glazialen Moränenlandschaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 8 S 2368/16

DRsp Nr. 2018/17908

Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahrens; Anforderungen an die Ausweisung von Retentionsflächen und die Pflanzgebote in einem Landschaftsschutzgebiet; Erhalt eines charakteristischen und besonders gut ausgebildeten Ausschnitt der in der Würmeiszeit angelegten glazialen Moränenlandschaft

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller zu 4 bis 7 wird der Bebauungsplan "Goppertshäusern Teil 1, 1. Teiländerung und Erweiterung" vom 5. September 2016 für unwirksam erklärt.

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1 zu 1/5, die Antragsteller zu 2 und 3 zu jeweils 2/15 und die Antragsgegnerin zu 8/15.

Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsteller zu 1 seine eigenen sowie 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsteller zu 2 und 3 ihre eigenen sowie jeweils 2/15 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin ihre eigenen zu 8/15 sowie die der Antragsteller zu 4 bis 7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b); BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan "Goppertshäusern Teil l, 1. Teiländerung und Erweiterung".