OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2009
6s E 541/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 5; BauKaG NRW § 60 Abs. 1 S. 2;

Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen des Verstoßes eines Architekten gegen die Pflicht zur Versicherung in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 6s E 541/08.S

DRsp Nr. 2009/27240

Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen des Verstoßes eines Architekten gegen die Pflicht zur Versicherung in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche

Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 6s E 1385/06.S ).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 5; BauKaG NRW § 60 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der am 1. März 1953 geborene Beschuldigte ist seit 1987 Mitglied der Antragstellerin. Die B. Versicherung AG teilte dieser unter dem 5. März 2007 mit, dass der Versicherungsschutz des Beschuldigten im Hinblick auf seine Berufshaftpflicht ab dem 2. März 2007 erloschen sei.

Am 23. März 2007 ging bei der Antragstellerin eine Versicherungsbestätigung der N. (N1. des architectes français B1. ) vom 21. März 2007 ein, wonach der Beschuldigte ab dem 19. März 2007 eine Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Architekt/Ingenieur Hochbau abgeschlossen habe.