OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2009
6s E 542/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 5; BauKaG NRW § 60 Abs. 1 S. 2; BauKaG NRW § 61 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Pflichtverstoßes des Architekten hinsichtlich einer nicht ausreichenden Haftpflichtansprüche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6s E 542/08.S

DRsp Nr. 2009/27223

Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Pflichtverstoßes des Architekten hinsichtlich einer nicht ausreichenden Haftpflichtansprüche

Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 - 6s E 1385/06.S ).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 5; BauKaG NRW § 60 Abs. 1 S. 2; BauKaG NRW § 61 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der am 14. April 1957 geborene Beschuldigte ist seit 1992 Mitglied der Antragstellerin. Die B. Versicherung AG teilte der Antragstellerin unter dem 13. März 2007 mit, dass für den Beschuldigten ab dem 2. März 2007 kein Versicherungsschutz in Bezug auf dessen Berufshaftpflicht mehr bestehe.