VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2019
22 CS 19.345 u.a.
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 16 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 18.1566 u.a.

Voraussetzungen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung; Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nach Typenwechsel

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 22 CS 19.345 u.a.

DRsp Nr. 2019/6412

Voraussetzungen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung; Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nach Typenwechsel

Tenor

I.

Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019 (fortlaufende Aktenzeichen W 4 S 18.1566 bis W 4 S 18.1575) werden jeweils in Nrn. I und II geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts R. vom 27. Juli 2017 für den "Windpark ..." wird wieder hergestellt.

III.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten jedoch trägt die Beigeladene in beiden Rechtszügen selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 16 Abs. 4;

Gründe

I.