BVerwG - Beschluss vom 18.02.2009
4 B 54.08
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 8
BauR 2009, 1102
DVBl 2009, 599
ZfBR 2009, 364
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 518/06

Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans; Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche im Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 4 B 54.08

DRsp Nr. 2009/5158

Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans; Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche im Bebauungsplan

1. a) Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.