VGH Bayern - Urteil vom 26.02.2019
22 B 16.1447
Normen:
GWB § 126; PreisV Nr. 30/53 § 4 Abs. 1; PreisV Nr. 30/53 § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 11.3887

Voraussetzungen für die Vergabe von Aufträgen für Informationssysteme der Bundeswehr an Privatunternehmen; Vergabe von Folgeaufträgen ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren an den bisherigen Auftragnehmer

VGH Bayern, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 22 B 16.1447

DRsp Nr. 2019/4967

Voraussetzungen für die Vergabe von Aufträgen für Informationssysteme der Bundeswehr an Privatunternehmen; Vergabe von Folgeaufträgen ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren an den bisherigen Auftragnehmer

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens 8 C 2.15 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GWB § 126; PreisV Nr. 30/53 § 4 Abs. 1; PreisV Nr. 30/53 § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 1. Oktober 2003 durch Ausgliederung aus der G... AG (G... AG) gegründet, die ihrerseits im Laufe des Jahres 2001 im Wege formwechselnder Umwandlung aus der G... mbH (G... mbH) hervorgegangen war. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, an einer Preisprüfung im Sinn von § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1864), mitzuwirken.