VGH Bayern - Beschluss vom 10.04.2019
9 ZB 19.31341
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60a Abs. 2c;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 17.35708

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Nachweis einer asylrelevanten Erkrankung im Asylverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.31341

DRsp Nr. 2019/7773

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Nachweis einer asylrelevanten Erkrankung im Asylverfahren

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60a Abs. 2c;

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 7. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.