VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2019
9 ZB 19.33218
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 30 K 17.45735

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.33218

DRsp Nr. 2019/17787

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt zuletzt die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 8. März 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage hiergegen ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.