VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2019
9 ZB 19.31544
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 17.35705

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.31544

DRsp Nr. 2019/17861

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 18. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.