VGH Bayern - Beschluss vom 01.10.2019
9 ZB 17.30528
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.30459

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer Gefahr für Leib und Leben in Sierra Leone; Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.30528

DRsp Nr. 2019/17540

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer Gefahr für Leib und Leben in Sierra Leone; Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 29. März 2017 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und es liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vor.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.