VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2019
9 ZB 18.33146
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 30 K 17.44001

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer Gefahr für Leib und Leben in Sierra Leone; Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 18.33146

DRsp Nr. 2019/17547

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer Gefahr für Leib und Leben in Sierra Leone; Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 28. September 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.