VGH Bayern - Beschluss vom 18.07.2019
9 ZB 19.32572
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 19.30269

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer konkreten Verfolgungsgefahr in Sierra Leone aufgrund von Homosexualität

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.32572

DRsp Nr. 2019/12787

Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer konkreten Verfolgungsgefahr in Sierra Leone aufgrund von Homosexualität

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger, nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.