VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2019
11 ZB 19.32471
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 K 17.32494

Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verhandlung und Entscheidung über eine Klage in Abwesenheit des krankheitsbedingt verhinderten Prozessbevollmächtigten

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.32471

DRsp Nr. 2019/11460

Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verhandlung und Entscheidung über eine Klage in Abwesenheit des krankheitsbedingt verhinderten Prozessbevollmächtigten

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit der durch eine Erkrankung verhinderten Prozessbevollmächtigten den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).